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Merkblatt zur Düngeverordnung (Stand
März 2006)
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Düngeverordnung, Stickstoff, Düngung, Nitrat, gute fachliche
Praxis;
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Die Neufassung der Düngeverordnung (DüV) vom 10.01.2006
(BGBI. I,S.33) regelt die Anwendung von Düngermitteln etc. nach guter
fachlicher Praxis, um stoffliche Risiken bei der Anwendung vor allem auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen zu vermindern.
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| Ziel der Düngung |
| ist die zeitlich und mengenmäßige bedarfsgerechte Ernährung der Pflanzen bei möglichst geringen Nährstoffverlusten. |
| Geltungsbereich |
| Die DüV gilt bei Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittel etc.) auf landwirtschaftlich, garten- und weinbaulich genutzten Flächen,sowie auf vorübergehend stillgelegten Flächen, soweit diesen die o. g. Düngemittel etc. zugeführt werden. Die DüV gilt nicht für geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren in Gewächshäusern. |
| Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln |
| Ein Gleichgewicht zwischen den voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der
Nährstoffversorgung muss gewährleistet sein, um schädliche Nährstoffverluste
zu vermeiden. Die Aufbringung ist zeitlich so durchzuführen, dass verfügbare
und verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen bedarfsgerecht zur Verfügung
stehen. Vor der Aufbringung von mehr als 50 kg N oder 30 kg P2O5 pro ha
und Jahr muss der Düngerbedarf festgestellt werden (unter Berücksichtigung
verfügbarer Nährstoffe, Humus- und Kalkgehalt, Bodenreaktion und Anbaubedingungen). |
| Der N-Gehalt im Boden wird jedes Jahr ab einer Zufuhr von mehr
als 50 kg N pro ha und Jahr für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit
(ausgenommen Dauergrünland) durch repräsentative Bodenuntersuchungen oder
Übernahme amtlicher Vergleichswerte (NID) ermittelt. Für P2O5 besteht
eine Bodenuntersuchungspflicht ab einer Zufuhr von mehr als 30 kg pro
ha und Jahr für jeden Schlag ab 1 ha alle 6 Jahre (gilt nicht für Grünland
mit ausschließlicher Weidehaltung und einem N-Anfall bis 100 kg/ha und Jahr
ohne zusätzliche N-Düngung). |
| Die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalt an N (ab
1,5 % in der TS) und P2O5 (ab 0,5% in der TS) darf nicht erfolgen, wenn
der Boden überschwemmt, wassergesättigt, durchgängig gefroren (kein
oberflächliches Auftauen tagsüber) oder durchgängig mit mehr als 5 cm Schnee
bedeckt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung möglich. Es darf kein Abschwemmen
in oberirdische Gewässer erfolgen. |
| Ausbringungsgeräte müssen den allgemeine anerkannten Regeln der
Technik entsprechen (genaue Mengendosierung und Verteilung, verlustarme
Ausbringung). zum Beispiel sind zentrale Prallverteiler, mit denen nach
oben abgestrahlt wird, nur noch bis Ende 2015 zulässig, sofern sie bereits
vor dem 14.01.06 in Betrieb genommen wurden (wenn nach dem 14.01.06 in Betrieb,
nur bis Ende 2009). |
| Gewässerabstände |
| An oberirdischen Gewässern ist beim Aufbringen von Düngemitteln etc. mit
wesentlichen Gehalten an N und P2O5 ein Mindestabstand von 3 m zur Böschungsoberkante
zur Vermeidung eines direkten Eintrages von Nährstoffen einzuhalten, außer
bei Verwendung von Geräten mit exakter Platzierung. Auf stark geneigten Ackerflächen (mehr als 10% Steigung innerhalb 20 m zur Böschungsoberflächekante) dürfen diese Düngemittel innerhalb 10 m nur bei direkter Einbringung in den Boden angewendet werden. Im Bereich von 10 bis 20 m zur Böschungsoberkante sind die Düngermittel auf unbestelltem Acker sofort einzuarbeiten. Auf bestelltem Acker mit Reihenkultur (Reihenabstand mehr als 45 cm) dürfen Düngemittel nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, bei sonstigen Beständen nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder nach einer Mulch- oder Direktsaat angewendet werden. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in die oberirdischen Gewässer erfolgt. |
| Besonderheiten bei organischen oder organisch-mineralischen Düngermitteln |
| Die Nährstoffgehalte (Gesamt-N und P2O5 bei Gülle, Jauche, Geflügelkot
und flüssigen organischen Düngemitteln auch Ammonium-N) in Düngemitteln
mit organischen Stickstoffen, einschließlich Wirtschaftsdünger, müssen vor
der Aufbringung bekannt sein (in Form von Kennzeichnung, Analysen, Daten
der Offizialberatung). Es besteht ein unverzügliches Einarbeitungsgebot
(d.h. ohne schuldhaftes Verzögern) für sämtliche organischen oder organisch-mineralischen
Düngermittel mit wesentlichen verfügbaren N-Gehalt und Geflügelkot. Nach der Ernte der letzten Hauptfrucht darf auf Ackerland bis zur Höhe des aktuellen Bedarfs, jedoch max. 80 kg Gesamt-N bzw. 40 kg Ammonium-N pro ha aufgebracht werden. Die Obergrenze für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft liegt bei 170 kg Gesamt-N pro ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt. Die Höhe des anzurechnenden N-Anfalls ist vorgegeben. |
| Sperrfristen |
| Alle Düngemittel mit wesentlichen verfügbaren N-Gehalten (außer Festmist
ohne Gefügelkot) dürfen von 1. November (Ackerland) bzw. 15. November
(Grünland) bis 31. Januar nicht ausgebracht werden. |
| Nährstoffvergleich |
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Bis jeweils zum 31. März nach dem Düngejahr sind jährliche Nährstoffvergleiche auf Betriebsebene für N und P2O5 zu erstellen (Feld-Stall-Billanz ["NAEBI"] oder Schlagbilanz). Diese jährliche Ergebnisse werden zu mehrjährigen gleitenden Durchschnittswerten zusammengefasst. Es sind bestimmte Nährstoffsalden (bei N im Durchschnitt von 3 und bei P2O5 im Schnitt von 6 Jahren) einzuhalten. Dazu ist der N-Anfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft verfahrensspzifisch anzurechnen. Im Durchschnitt der Düngerjahre 2006 bis 2008 sind 90 kg N/ha einzuhalten, in den Folgejahren jeweils 10 kg weniger, so dass ab dem Mittel der Jahre 2009 bis 2011 60 kg N/ha als Obergrenze gelten. Bei P2O5 gilt beim Saldo die Obergrenze von 20 kg/ha, die bei geringen Gehalten im Boden ( unter 20 mg CAL-P2O5/100 g Boden oder 3,6 mg nach EUF) überschritten werden kann. Freigestellt von Nährstoffvergleich sind Flächen mit ausschließlichem
Anbau von Zierpflanzen, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen, nicht
im Ertrag stehende Wein- und Obstbauflächen, sowie Weideflächen mit einer
max. N-Ausscheidung von 100 kg pro ha und Jahr und keiner weiteren N-Düngung.
Weiterhin sind Betriebe befreit, die weniger als 10 ha LF (abzüglich oben
genannter Ausschlussflächen) bewirtschaften, mit höchstens 1 ha Gemüse,
Hopfen oder Erdbeeren und jährlichem Nährstoffanfall aus
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von max. 500 kg N. Freigestellt
sind auch Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg N oder mehr als
30 kg P2O5 je ha und Jahr aufbringen. |
| Anwendungsbeschränkungen für bestimmte Düngermittel |
| Grundsätzlich dürfen nur zugelassene Düngermittel etc. angewendet werden.
Für Düngermittel mit Kieselgur sowie Fleisch- oder Knochenmehlen gelten
spezielle Anwendungsverbote für Grünland und im Gemüse- oder Feldfutterbau,
für letztere außerdem besondere Aufzeichnungspflichten. |
| Aufzeichnungspflicht |
| Alle Aufzeichnungen (N-Bedarfsermittlung, verfügbare Nährstoffe im Boden,
Nährstoffgehalte von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln
sowie die Art der Ermittlung, Nährstoffvergleiche und ihre Ausgangsdaten)
sind 7 Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind spätestens bis zum 31.
März des Folgejahres durchzuführen. |
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Exel- Anwendung für Billanz finden Sie hier:
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Naebi
2005 Version 2.0 L (Version für landwirtschaftliche Betriebe) Stand: 15.09.2005
oder auch unter: www.landwirtschaft-bw.info
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Quelle: Merkblatt zur Düngeverordnung
der Landesanstalt für Pflanzenbau Forchheim
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